Satzung

Deutscher Freiwirtschaftsbund e.V.



§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen ”Deutscher Freiwirtschaftsbund e.V.”(DF).

Eingetragen beim Registergericht Montabaur unter der Nr. 6 AR 407/16

Sitz des Vereins ist  Montabaur. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins


Der DF arbeitet an der  wissenschaftlichen Entwicklung und aufklärenden publizistischen Verbreitung einer Land- und Geldtheorie, die an den Lösungsansätzen und Vorschlägen Silvio Gesells (1862 – 1930) orientiert ist.

Er erfüllt seinen Vereinszweck durch

· Unterricht und Aufklärung der Öffentlichkeit über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und ihre Auswirkung auf die Gesellschaft

· Verbreitung der wissenschaftlichen Theorien und Vorträge, Veröffentlichungen, Schriftwechsel und Seminare

· argumentatorische Einflussnahme auf Entscheidungsträger

und fördert dadurch die Erziehung, Volks- und Berufsbildung i.S. des Gemeinnützigkeitsrechtes im Interesse gesamtgesellschaftlicher Zukunftsbewältigung.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die in § 2 genannten Ziele des Vereins bejaht.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand oder ein vom Vorstand bestimmter Ausschuss von Mitgliedern aus drei Personen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Zustimmung. Das Stimmrecht für Wahlen und Abstimmungen erwirbt das Neumitglied erst zwölf Monate nach wirksamer Aufnahme, es sei denn die Mitgliederversammlung verleiht aus gegebenem Anlass durch Beschluss das  Stimmrecht vor Ablauf der Karenzfrist.

Die  Stimmrechtseinschränkung gilt nicht für die Gründungsmitglieder.


(3) Die Mitgliedschaft endet


- mit dem Tod des Mitgliedes

- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein

- durch Ausschluss

- durch Streichung in der Mitgliederliste


Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung, wenn das Mitglied in nicht unerheblichem Maße gegen Interessen und Grundsätze des Vereins verstoßen hat; gegen den Ausschlussbeschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung gegeben, die letztgültig entscheidet. Für die qualifizierte Mehrheit zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung tritt die sofortige Wirkung nicht ein. Das ausgeschlossene Mitglied kann die Einberufung mit verlangen, nicht aber in eigener Sache auf der stattfindenden Hauptversammlung mit stimmen.

Ein vereinsschädigendes Verhalten ist ungeachtet anderer Gründe gegeben bei schwerer zurechenbarer Erschütterung des innervereinlichen Friedens bzw. der Zusammenarbeit im Verein und verschwiegener bzw. nachträglich eingegangener Mitgliedschaft in Vereinigungen, deren Ziele mit den Zielen des Vereins DF unverträglich sind; darüber entscheidet die Sichtweise der Mehrheit der Mitgliederversammlung. Mitgliedschaft in Vereinigungen, die Ihren Mitgliedern die Offenlegung der Mitgliedschaft untersagen und wahrheitswidriges Verneinen oder Verschweigen der Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen, obwohl sich die Offenlegung aufdrängt (sog. Doppelloyalität), sind absoluter Ausschlussgrund.


Die Streichung in der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied trotz Mahnung an die letztbekannte Wohnanschrift mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist oder ohne  Mahnung mit zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist.


(4) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Über seine Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Bei Eintritt oder Austritt während des Kalenderjahres ist für das Rumpfjahr ein Jahresbeitrag geschuldet.


§5 Vorstand


(1) Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern – Koordinator, Sprecher, und Schriftführer -, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich in Gesamtvertretung vertreten. Der Gesamtvorstand nach Abs. 2 kann einzelne Vorstandsmitglieder im Wege des Mehrheitsbeschlusses ermächtigen, durch Einzelvollmacht in beschlossener Sache den Verein allein zu vertreten.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus dem Schatzmeister, bei Bedarf einem Geschäftsführer und einem bis drei Beisitzern. Der erweiterte Vorstand hat aus einer ungeraden Zahl an Mitgliedern zu bestehen.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre in einem rollierenden Verfahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(4) Der Vorstand beruft bei Bedarf (mindestens aber zweimal jährlich) Vorstandssitzungen ein und gibt sich eine Geschäftsordnung. Vorstandssitzungen können auch fernmündlich abgehalten werden.

(5) Der erweiterte Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Gegen den Willen der Mehrheit des Vorstandes i.S. des § 26 BGB erlangen Vorstandsbeschlüsse keine Gültigkeit.

(6) Das passive Wahlrecht zum Vorstand i.S. des § 26 BGB hat jedes Mitglied, das wenigstens drei Jahre treulich zum Verein gestanden hat. Die Einschränkung gilt nicht für Gründungsmitglieder.


§ 6 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels email oder einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell über das Internet abgehalten werden.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.

(3) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Nach Ermessen oder auf Wunsch der Mitglieder im konkreten Fall, ist das Beschlussprotokoll zum Ablaufprotokoll zu erweitern.

(4) Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden abgegebenen Stimmen (Enthaltungen gelten als Zustimmung). Für Satzungsänderungen bedarf es einer Dreiviertelmehrheit..


§ 7 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft „Ärzte ohne Grenzen“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


Verabschiedet am  31. Mai 2003 auf der Gründungsversammlung in Kassel

zuletzt geändert am 29.8.2015

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